Ob und wieweit eine Gemeinde in einem bestimmten Bereich autonom ist, richtet sich also nach dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht. Ein geschützter kommunaler Autonomiebereich kann auch bei der Anwendung kantonalen Rechtes vorliegen, wenn dieses der Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit belässt (BGE 115 Ia 44 E. 3; BGE 110 Ia 199 E. 2a; BGE 103 Ia 488 E. 2). Der Schutz der Autonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus; ihr Vorliegen ist von Fall zu Fall differenzierend zu prüfen (BGE 115 Ia 44 E. 3). b) Art. 3 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.11)