Ein Rechtschutzinteresse sei zu bejahen, falls eine erfolgreiche Beschwerde geeignet ist, von der Gemeinde als Trägerin spezifischer öffentlicher Aufgaben wesentliche Nachteile abzuwenden oder ihr einen tatsächlichen Vorteil zu verschaffen (Attilio R. Gadola, a.a.O., S. 1467 ff.). Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das übergeordnete Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 117 Ia 355 E. 4a). Ob und wieweit eine Gemeinde in einem bestimmten Bereich autonom ist, richtet sich also nach dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht.