Einzig potentielle Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen begründe die Legitimation zur Gemeindebeschwerde und damit ein legitimes Bedürfnis der Gebietskörperschaft, in einem Rechtsmittelverfahren substantielle eigene öffentliche Interessen geltend zu machen. Ein Rechtschutzinteresse sei zu bejahen, falls eine erfolgreiche Beschwerde geeignet ist, von der Gemeinde als Trägerin spezifischer öffentlicher Aufgaben wesentliche Nachteile abzuwenden oder ihr einen tatsächlichen Vorteil zu verschaffen (Attilio R. Gadola, a.a.O., S. 1467 ff.).