Die Gemeinde muss nach einer in Lehre und Rechtsprechung verbreiteten Formulierung gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen sein. Gadola lehnt allerdings dieses Kriterium der «Privatbetroffenheit» ab. Massgeblich müsse sein, ob die Gemeinde zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Einzig potentielle Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen begründe die Legitimation zur Gemeindebeschwerde und damit ein legitimes Bedürfnis der Gebietskörperschaft, in einem Rechtsmittelverfahren substantielle eigene öffentliche Interessen geltend zu machen.