Es kann nicht darum gehen, mit der Behördenbeschwerde die Interessen einer unteren Behörde zu wahren, sondern einzig darum, die Interessen der betreffenden Körperschaft zu wahren (vgl. GER 1988 Nr. 35). Die Gemeinde muss vielmehr die Verletzung eines spezifischen kommunalen öffentlichen Interesses glaubhaft machen. Ein derartiges Interesse ist nur gegeben, wenn die Gemeinde sich durch den Verfahrensausgang im Bereich der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben einen tatsächlichen Vorteil verschaffen kann. Die Gemeinde muss nach einer in Lehre und Rechtsprechung verbreiteten Formulierung gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen sein.