Schutzwürdig ist beispielsweise ebenso wenig ein angebliches Anfechtungsinteresse, das effektiv auf Prestigedenken oder Rechthaberei beruht; die im Rechtsmittelverfahren desavouierte Vorinstanz ist jedenfalls nicht bereits aufgrund ihres Unterliegens vor der Beschwerdeinstanz zur Behördenbeschwerde ermächtigt (Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 164). Es kann nicht darum gehen, mit der Behördenbeschwerde die Interessen einer unteren Behörde zu wahren, sondern einzig darum, die Interessen der betreffenden Körperschaft zu wahren (vgl. GER 1988 Nr. 35).