Die Gemeindebeschwerde dient nicht der Verwirklichung des objektiven Rechts, sondern vorab der Wahrung eigener öffentlicher Gemeindeinteressen bzw. dem Schutz der Interessen der Gemeindebevölkerung (Attilio R. Gadola: Die Behördenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes – ein 'abstraktes' Beschwerderecht?, in: AJP 12/1993, S. 1463). Die Gemeinde ist deshalb nicht berechtigt, Beschwerde zur Verhinderung eines «rechtsfehlerhaften Präjudizes in der Rechtsanwendung» von Bundesrecht zu führen. Schutzwürdig ist beispielsweise ebenso wenig ein angebliches Anfechtungsinteresse, das effektiv auf Prestigedenken oder Rechthaberei beruht;