BGS 124.11) verwiesen werden. Nach dieser Bestimmung sind die Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt werden und ein schützenswertes kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird nach dieser Bestimmung anerkannt, wenn es sich auf ein spezifisch kommunales Interesse bezieht. Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches Interesse. Die Gemeindebeschwerde dient nicht der Verwirklichung des objektiven Rechts, sondern vorab der Wahrung eigener öffentlicher Gemeindeinteressen bzw. dem Schutz der Interessen der Gemeindebevölkerung (Attilio R. Gadola: