Darin beantragte sie, das Teilpensum für die Einführungsklasse sei für Sommer 2009/2010 mit mindestens 22.8 Lektionen (5 mal 4.56 Lektionen) zu bewilligen. Zur Begründung führte die Gemeinde sinngemäss aus, dass die bewilligten 21 Lektionen nicht ausreichen würden, um die Blockzeiten in der Einführungsklasse auch im Schuljahr 2009/2010 umsetzen zu können. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 2.a) Bezüglich der Legitimationsfrage kann auf § 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 124.11) verwiesen werden.