SOG 2009 Nr. 22 § 12 Abs. 2 VRG, § 13ter VV VSG. Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das übergeordnete Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt, und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Aufgrund der hohen Regelungsdichte der kantonalen Bestimmungen besteht im Kanton Solothurn bei der Pensenbewilligung keine Gemeindeautonomie.