Die Tatsache, dass das bestehende Verkaufslokal der L. auch nach Erlass des Verbotes ihren Detailverkaufsladen weiter führen kann, ist auf die Besitzstandsgarantie gemäss § 34ter PBG und nicht auf eine ungleiche Anwendung der neuen Bestimmung zurückzuführen. Bei einer Erweiterung eines bestehenden Betriebes, die das nach § 34ter PBG zulässige Mass überschreitet, sind die neuen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für das bestehende Verkaufslokal der L. (...) Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. April 2010 (VWBES.2009.420)