Im Übrigen ist, da sich das Verbot generell an jegliche Detailverkaufsläden ab einer Verkaufsfläche von 150 m2 richtet, keine Diskriminierung ersichtlich. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen kann nicht gefolgt werden, dass eine einmal festgelegte Nutzungsordnung nicht mehr abgeändert werden kann oder die Bewilligungspraxis nicht verschärft werden darf. Die Tatsache, dass das bestehende Verkaufslokal der L. auch nach Erlass des Verbotes ihren Detailverkaufsladen weiter führen kann, ist auf die Besitzstandsgarantie gemäss § 34ter PBG und nicht auf eine ungleiche Anwendung der neuen Bestimmung zurückzuführen.