Das bereits bestehende Verkaufslokal der L. werde in unzulässigerweise durch das Verbot vor Konkurrenz geschützt. Wie bereits erläutert, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Wirtschaftsfreiheit als Detailhändlerin und damit auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen berufen, da sie selber nicht an diesem Markt teilnimmt. Im Übrigen ist, da sich das Verbot generell an jegliche Detailverkaufsläden ab einer Verkaufsfläche von 150 m2 richtet, keine Diskriminierung ersichtlich.