(...) Mit der Nutzungsbeschränkung wird der Beschwerdeführerin lediglich die Möglichkeit genommen, auf ihrem Land in der Industrie- und Gewerbezone einen Lebensmittelladen zu schaffen; das Grundstück bleibt indes weiterhin in der Industrie- und Gewerbezone und kann wie bisher zu gewerblichen oder industriellen Zwecken genutzt werden. 5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Verbot verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. Das bereits bestehende Verkaufslokal der L. werde in unzulässigerweise durch das Verbot vor Konkurrenz geschützt.