Darin liegt für die Eigentümer von Bauland in der Industrie- und Gewerbezone von S. eine geringe Einschränkung der Eigentumsgarantie. Gleichzeitig liegt darin für Personen, welche mit Grundstücken handeln, wie die Beschwerdeführerin, eine geringe Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit, indem sie entsprechende Grundstücke nicht mehr Interessenten für Detailverkaufsläden anbieten, vermitteln oder verkaufen können. (...) Mit der Nutzungsbeschränkung wird der Beschwerdeführerin lediglich die Möglichkeit genommen, auf ihrem Land in der Industrie- und Gewerbezone einen Lebensmittelladen zu schaffen;