Gemäss Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Mit der Zonenreglementsänderung werden Detailverkaufsläden für Güter des täglichen Bedarfs ab einer Verkaufsfläche von 150 m2 in der Industrie- und Gewerbezone ausgeschlossen. Darin liegt für die Eigentümer von Bauland in der Industrie- und Gewerbezone von S. eine geringe Einschränkung der Eigentumsgarantie.