Die Zonenreglementsänderung ist auch im engeren Sinn verhältnismässig, berührt sie die Interessen der Grundeigentümer doch nur am Rande. Die Möglichkeit, sein Land für den Bau eines Detailverkaufsladens für Güter des täglichen Bedarfs ab einer Fläche von 150 m2 zur Verfügung zu stellen, bedeutet aus der Sicht des einzelnen Grundeigentümers nur eine Nutzungsmöglichkeit unter vielen andern. Dort, wo ein solches Projekt in Betracht kommt, wird meist auch eine andere finanziell interessante Überbauung des Grundstücks möglich sein. Die Baufreiheit des Grundeigentümers wird insofern nur ganz geringfügig beschränkt (vgl. BGE 110 Ia 167). 4. (...) Gemäss Art.