Damit ist die Nutzungsbeschränkung geeignet und erforderlich, um das Dorfzentrum für die nichtmotorisierte Bevölkerung betreffend Einkaufsmöglichkeiten zu sichern und zu erhalten. Auch das Bundesgericht anerkennt eine solche Nutzungsbeschränkung als zulässige raumplanerische Massnahme (vgl. BGE 110 Ia 167). Unzulässige gewerbepolitische Absichten liegen nicht darin. Die Zonenreglementsänderung ist auch im engeren Sinn verhältnismässig, berührt sie die Interessen der Grundeigentümer doch nur am Rande.