Betroffen sind dabei besonders jene Bewohner, die über kein Auto verfügen sowie alte Leute, Gebrechliche und teilweise Kinder. Raumplanerisch begründete Massnahmen gegen versorgungspolitisch unerwünschte Auswirkungen sind auch nach bundesgerichtlicher Praxis als öffentliches Interesse anerkannt (vgl. BGE 110 Ia 167). d) Schliesslich ist der Eingriff in ein Grundrecht nur zulässig, wenn er verhältnismässig ist und das Grundrecht nicht völlig seines Gehaltes entleert (vgl. GER 1994, Nr. 17). (...) Es ist unbestritten, dass Dorfläden hart in Konkurrenz mit grossen regionalen Verkaufsgeschäften stehen.