Abgesehen davon sind die Gemeinden nicht verpflichtet, überhaupt Gewerbe- und Industriezonen auszuscheiden (vgl. GER 1994, Nr. 17). Indem der Gemeinderat den Detailverkauf von Gütern des täglichen Bedarfs in der Industrie- und Gewerbezone verbot, machte er von einer ihm zustehenden Planungskompetenz in dieser Zone Gebrauch. Das Vorgehen findet in Art. 3 RPG und § 29 PBG eine genügende gesetzliche Grundlage. c) Wie bereits erwähnt, setzt ein Eingriff in die verfassungsmässig begründete Eigentumsgarantie ein öffentliches Interesse voraus.