Schon aus der Formulierung von § 29 Abs. 1 PBG («namentlich») geht hervor, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Gemäss § 29 Abs. 2 PBG können die einzelnen Zonen weiter unterteilt werden, insbesondere nach Art der Nutzung, der zulässigen Immissionen, des zulässigen Verkehrsaufkommens oder nach baupolizeilichen Kriterien. Damit ist es den Gemeinden erlaubt, in Abweichung von den kantonalen Vorschriften auch andere Zonen auszuscheiden oder Unterteilungen von Zonen vorzunehmen. Abgesehen davon sind die Gemeinden nicht verpflichtet, überhaupt Gewerbe- und Industriezonen auszuscheiden (vgl. GER 1994, Nr. 17).