Die Einwohnergemeinde S. kennt keine reine Gewerbe- oder Industriezone, sondern fasst diese Zonen in der Industrie- und Gewerbezone zusammen. Gemäss § 15 Abs. 1 des Zonenreglements der Einwohnergemeinde S. (ZR) ist die Industrie- und Gewerbezone bestimmt für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie betriebsnotwendige Wohnungen. Bisher war praxisgemäss der Detailverkauf von Gütern des täglichen Bedarfs in der Industrie- und Gewerbezone zugelassen. Schon aus der Formulierung von § 29 Abs. 1 PBG («namentlich») geht hervor, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist.