Planungsmassnahmen sind verfassungskonform, wenn neben den Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGE 115 Ia 353). (...) b) Das kantonale Gesetz nennt in § 29 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) als Bauzonen «namentlich die Wohnzonen, die Kernzonen, die Arbeitszonen, die Dienstleistungszonen, die Gewerbezonen und die Industriezonen sowie die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen». Die Einwohnergemeinde S. kennt keine reine Gewerbe- oder Industriezone, sondern fasst diese Zonen in der Industrie- und Gewerbezone zusammen.