Die Zonenreglementsänderung bewirkt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die mit der Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101) vereinbar sein muss und wie jede Beschränkung eines Grundrechts einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedarf, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Zur Begründung des öffentlichen Interesses im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) zurückzugreifen (Pierre Tschannen: in Heinz Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N 20 zu Art. 3 RPG).