Gegen die Zonenreglementsänderung erhob die Eigentümerin eines Grundstücks in der Industrie- und Gewerbezone Einsprache. Der Gemeinderat von S. wies die Einsprache ab. Die Grundeigentümerin erhob dagegen beim Regierungsrat Beschwerde. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ebenfalls ab und genehmigte die Änderung des Zonenreglements. Gegen den Beschluss des Regierungsrates erhob die Grundeigentümerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.a) Die Zonenreglementsänderung bewirkt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die mit der Eigentumsgarantie nach Art.