SOG 2010 Nr. 11 Art. 3 RPG, § 29 PBG. Die Einwohnergemeinden können die Bauzonen in Zonen und die einzelnen Zonen weiter unterteilen. Soweit die Planungsgrundsätze berücksichtigt werden und ein öffentliches Interesse besteht, können einzelne Gewerbe und Dienstleistungen in einer Zone ausgeschlossen werden. Sachverhalt: Die Einwohnergemeinde S. beschloss, ein generelles Verbot von Lebensmittelläden und -verteilern in der Industrie- und Gewerbezone zu verabschieden, wobei Kleinläden im Rahmen einer Ausnahmebewilligung vom Verbot ausgenommen werden. Gegen die Zonenreglementsänderung erhob die Eigentümerin eines Grundstücks in der Industrie- und Gewerbezone Einsprache.