{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-420_2010-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107568&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f957ed8d5848299ce725bc09a362e005"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.420"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2010 VWBES.2009.420"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.04.2010 VWBES.2009.420"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.04.2010 VWBES.2009.420"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung Zonenreglement"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:15", "Checksum": "e52aa6457b1fa435fed44efcfc67b6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2010 VWBES.2009.420\nRegeste:\nÄnderung Zonenreglement\n\n\n(...) Es ist unbestritten, dass Dorfläden hart in Konkurrenz mit grossen regionalen Verkaufsgeschäften stehen. Die motorisierte Bevölkerung ist geneigt, für den Einkauf auch weitere Distanzen zurückzulegen. Das Konsumverhalten der Bevölkerung hat sich diesbezüglich erheblich verändert. Dass aufgrund dieses Konsumverhaltens einige Dorfläden geschlossen wurden oder keine Nachfolger gefunden werden konnten, ist nicht auf ein fehlendes Interesse zurückzuführen. Die Nutzungsbeschränkung bezweckt, im Dorfzentrum soweit möglich Verkaufsläden für Güter des täglichen Bedarfs zu erhalten bzw. dafür günstige Voraussestzungen zu schaffen. Indem das Erstellen von Detailverkaufsläden in anderen Bauzonen, insbesondere der Industrie- und Gewerbezone eingeschränkt wird, bleibt den Betreibern keine andere Wahl, als sich in den Zentrumszonen niederzulassen. Mit der Nutzungsbeschränkung wird die unerwünschte Dezentralisation von Detailverkaufsläden verhindert. Damit ist die Nutzungsbeschränkung geeignet und erforderlich, um das Dorfzentrum für die nichtmotorisierte Bevölkerung betreffend Einkaufsmöglichkeiten zu sichern und zu erhalten. Auch das Bundesgericht anerkennt eine solche Nutzungsbeschränkung als zulässige raumplanerische Massnahme (vgl. BGE 110 Ia 167). Unzulässige gewerbepolitische Absichten liegen nicht darin.\nDie Zonenreglementsänderung ist auch im engeren Sinn verhältnismässig, berührt sie die Interessen der Grundeigentümer doch nur am Rande. Die Möglichkeit, sein Land für den Bau eines Detailverkaufsladens für Güter des täglichen Bedarfs ab einer Fläche von 150 m2 zur Verfügung zu stellen, bedeutet aus der Sicht des einzelnen Grundeigentümers nur eine Nutzungsmöglichkeit unter vielen andern. Dort, wo ein solches Projekt in Betracht kommt, wird meist auch eine andere finanziell interessante Überbauung des Grundstücks möglich sein. Die Baufreiheit des Grundeigentümers wird insofern nur ganz geringfügig beschränkt (vgl. BGE 110 Ia 167).\n4. (...) Gemäss Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Mit der Zonenreglementsänderung werden Detailverkaufsläden für Güter des täglichen Bedarfs ab einer Verkaufsfläche von 150 m2 in der Industrie- und Gewerbezone ausgeschlossen. Darin liegt für die Eigentümer von Bauland in der Industrie- und Gewerbezone von S. eine geringe Einschränkung der Eigentumsgarantie. Gleichzeitig liegt darin für Personen, welche mit Grundstücken handeln, wie die Beschwerdeführerin, eine geringe Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit, indem sie entsprechende Grundstücke nicht mehr Interessenten für Detailverkaufsläden anbieten, vermitteln oder verkaufen können. (...)\nMit der Nutzungsbeschränkung wird der Beschwerdeführerin lediglich die Möglichkeit genommen, auf ihrem Land in der Industrie- und Gewerbezone einen Lebensmittelladen zu schaffen; das Grundstück bleibt indes weiterhin in der Industrie- und Gewerbezone und kann wie bisher zu gewerblichen oder industriellen Zwecken genutzt werden.\n5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Verbot verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. Das bereits bestehende Verkaufslokal der L. werde in unzulässigerweise durch das Verbot vor Konkurrenz geschützt.\nWie bereits erläutert, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Wirtschaftsfreiheit als Detailhändlerin und damit auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen berufen, da sie selber nicht an diesem Markt teilnimmt. Im Übrigen ist, da sich das Verbot generell an jegliche Detailverkaufsläden ab einer Verkaufsfläche von 150 m2 richtet, keine Diskriminierung ersichtlich. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen kann nicht gefolgt werden, dass eine einmal festgelegte Nutzungsordnung nicht mehr abgeändert werden kann oder die Bewilligungspraxis nicht verschärft werden darf. Die Tatsache, dass das bestehende Verkaufslokal der L. auch nach Erlass des Verbotes ihren Detailverkaufsladen weiter führen kann, ist auf die Besitzstandsgarantie gemäss § 34ter PBG und nicht auf eine ungleiche Anwendung der neuen Bestimmung zurückzuführen. Bei einer Erweiterung eines bestehenden Betriebes, die das nach § 34ter PBG zulässige Mass überschreitet, sind die neuen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für das bestehende Verkaufslokal der L. (...)\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 6. April 2010 (VWBES.2009.420)"}