{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-420_2010-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107568&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f957ed8d5848299ce725bc09a362e005"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.420"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2010 VWBES.2009.420"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 06.04.2010 VWBES.2009.420"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 06.04.2010 VWBES.2009.420"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Änderung Zonenreglement"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:15", "Checksum": "e52aa6457b1fa435fed44efcfc67b6ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 06.04.2010 VWBES.2009.420\nRegeste:\nÄnderung Zonenreglement\n\nSOG 2010 Nr. 11\nArt. 3 RPG, § 29 PBG. Die Einwohnergemeinden können die Bauzonen in Zonen und die einzelnen Zonen weiter unterteilen. Soweit die Planungsgrundsätze berücksichtigt werden und ein öffentliches Interesse besteht, können einzelne Gewerbe und Dienstleistungen in einer Zone ausgeschlossen werden.\nSachverhalt:\nDie Einwohnergemeinde S. beschloss, ein generelles Verbot von Lebensmittelläden und -verteilern in der Industrie- und Gewerbezone zu verabschieden, wobei Kleinläden im Rahmen einer Ausnahmebewilligung vom Verbot ausgenommen werden. Gegen die Zonenreglementsänderung erhob die Eigentümerin eines Grundstücks in der Industrie- und Gewerbezone Einsprache. Der Gemeinderat von S. wies die Einsprache ab. Die Grundeigentümerin erhob dagegen beim Regierungsrat Beschwerde. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ebenfalls ab und genehmigte die Änderung des Zonenreglements. Gegen den Beschluss des Regierungsrates erhob die Grundeigentümerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n3.a) Die Zonenreglementsänderung bewirkt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die mit der Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101) vereinbar sein muss und wie jede Beschränkung eines Grundrechts einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedarf, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Zur Begründung des öffentlichen Interesses im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) zurückzugreifen (Pierre Tschannen: in Heinz Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N 20 zu Art. 3 RPG). Bei der Zonierung sind alle Interessen zu berücksichtigen, seien es öffentliche oder private. Planungsmassnahmen sind verfassungskonform, wenn neben den Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (BGE 115 Ia 353). (...)\nb) Das kantonale Gesetz nennt in § 29 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) als Bauzonen «namentlich die Wohnzonen, die Kernzonen, die Arbeitszonen, die Dienstleistungszonen, die Gewerbezonen und die Industriezonen sowie die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen». Die Einwohnergemeinde S. kennt keine reine Gewerbe- oder Industriezone, sondern fasst diese Zonen in der Industrie- und Gewerbezone zusammen. Gemäss § 15 Abs. 1 des Zonenreglements der Einwohnergemeinde S. (ZR) ist die Industrie- und Gewerbezone bestimmt für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie betriebsnotwendige Wohnungen. Bisher war praxisgemäss der Detailverkauf von Gütern des täglichen Bedarfs in der Industrie- und Gewerbezone zugelassen.\nSchon aus der Formulierung von § 29 Abs. 1 PBG («namentlich») geht hervor, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Gemäss § 29 Abs. 2 PBG können die einzelnen Zonen weiter unterteilt werden, insbesondere nach Art der Nutzung, der zulässigen Immissionen, des zulässigen Verkehrsaufkommens oder nach baupolizeilichen Kriterien. Damit ist es den Gemeinden erlaubt, in Abweichung von den kantonalen Vorschriften auch andere Zonen auszuscheiden oder Unterteilungen von Zonen vorzunehmen. Abgesehen davon sind die Gemeinden nicht verpflichtet, überhaupt Gewerbe- und Industriezonen auszuscheiden (vgl. GER 1994, Nr. 17). Indem der Gemeinderat den Detailverkauf von Gütern des täglichen Bedarfs in der Industrie- und Gewerbezone verbot, machte er von einer ihm zustehenden Planungskompetenz in dieser Zone Gebrauch. Das Vorgehen findet in Art. 3 RPG und § 29 PBG eine genügende gesetzliche Grundlage.\nc) Wie bereits erwähnt, setzt ein Eingriff in die verfassungsmässig begründete Eigentumsgarantie ein öffentliches Interesse voraus. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht bloss fiskalischer Art ist (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, N 602 ff.; Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 45).\nDie Einwohnergemeinde S. hat in ihrem Raumplanungsbericht vom November 2008 klar aufgezeigt, dass sie mit der Nutzungsbeschränkung den Ortskern mit Verkaufsläden für den täglichen Bedarf erhalten will. Zudem ist der motorisierte Indiviualverkehr soweit möglich einzudämmen.\nDie beiden geltend gemachten öffentlichen Interessen sind nicht sachfremd. Sie entsprechen den für die Gestaltung der Siedlungen massgebenden Planungsgrundsätzen, verlangt doch Art. 3 Abs. 3 lit. d RPG ausdrücklich, es seien günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen. Unzweifelhaft verschlechtert ein regionaler Verkaufsladen in der Industrie- und Gewerbezone die räumliche Verfügbarkeit von Einkaufsgelegenheiten für den täglichen und häufigen periodischen Bedarf in der Zentrumszone. Dies wirkt sich sowohl für die Einwohnergemeinde S. als auch für die umliegenden Gemeinden nachteilig aus. Betroffen sind dabei besonders jene Bewohner, die über kein Auto verfügen sowie alte Leute, Gebrechliche und teilweise Kinder. Raumplanerisch begründete Massnahmen gegen versorgungspolitisch unerwünschte Auswirkungen sind auch nach bundesgerichtlicher Praxis als öffentliches Interesse anerkannt (vgl. BGE 110 Ia 167).\nd) Schliesslich ist der Eingriff in ein Grundrecht nur zulässig, wenn er verhältnismässig ist und das Grundrecht nicht völlig seines Gehaltes entleert (vgl. GER 1994, Nr. 17)."}