Der generelle Vorbehalt, dass im Einzelfall die Verweigerung einer Parteientschädigung zu einem verfassungswidrigen stossenden Ergebnis führen würde, gilt selbstverständlich weiter. f) Schliesslich ist als Voraussetzung für das Zusprechen einer Entschädigung in jedem Fall notwendig, dass ein Antrag auf Entschädigung formrichtig gestellt worden sein muss, dass der Beschwerdeführer durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten war und dass er obsiegt hat. g) Bei der Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens gilt ebenso die langjährige Praxis weiterhin, dass dem Gemeinwesen keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn es durch seine Angestellten und Organe handelt.