c) Bei schweren Eingriffen in Grundrechte oder höchstpersönliche Rechte wird die Behörde zumindest entschädigungspflichtig, wenn sie unterliegt. d) Der Behörde bzw. dem Gemeinwesen sind immer Gerichts- und Parteikosten aufzuerlegen, wenn sie als Partei mit eigenen finanziellen Interessen oder wie ein Privater auftritt. Das gilt insbesondere auch bei personalrechtlichen Verfahren oder Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis, was sich umso mehr rechtfertigt, weil die Abgrenzung zwischen der ursprünglichen (Klageverfahren) und der nachträglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beschwerdeverfahren) gerade in diesem Bereich nicht immer klar ist.