Es trifft also für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht in gleichem Masse wie im verwaltungsinternen Verfahren zu, dass aufgrund der uneingeschränkt geltenden Offizialmaxime die Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung der Behörde überlassen werden kann, die Beteiligung unter diesem Aspekt freiwillig erfolgt und nicht notwendig ist. Der Unterschied kann unter dem Aspekt der «Waffengleichheit» insofern eine Rolle spielen, als dass diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eher als im verwaltungsinternen Verfahren nicht mehr gewahrt ist, wenn ein Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt vertreten ist, umso mehr, wenn auf der Seite der Behörde ein spezialisierter