Und bei der Rechtsanwendung gilt das Rügeprinzip: Was nicht gerügt wird, ist im gerichtlichen Verfahren nicht zwingend zu überprüfen. Es trifft also für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht in gleichem Masse wie im verwaltungsinternen Verfahren zu, dass aufgrund der uneingeschränkt geltenden Offizialmaxime die Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung der Behörde überlassen werden kann, die Beteiligung unter diesem Aspekt freiwillig erfolgt und nicht notwendig ist.