In den Fällen, wo sich nur ein Beschwerdeführer und die Behörde gegenüberstehen, was im Verfahren vor Verwaltungsgericht der Standardsituation entspricht, hat der obsiegende Beschwerdeführer seit dem geänderten Recht nun in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung mehr und trägt damit ein erheblich grösseres Kostenrisiko. Erheblich verstärkt wurde auch der Unterschied in der Behandlung zwischen Privaten, die sich am Verfahren beteiligen, und den beteiligten Behörden, was die Kosten betrifft. Bei einem Unterliegen tragen seit der Revision die Privaten das volle Kostenrisiko, die Behörden in der Regel keines.