Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist zu dieser Grundregel nun eine erhebliche Einschränkung bzw. ein Widerspruch entstanden, wenn den beteiligten Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden dürfen. Während die Änderung bei der Zusprechung von Parteientschädigungen an Behörden aufgrund der bestehenden restriktiven Praxis zum alten Recht keine grosse Änderung mit sich brachte, wirkt sich die Änderung bei der nun in der Regel ausgeschlossenen Auferlegung von Parteientschädigungen an die Behörde doch einschneidender aus.