Es liegt nicht im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ob der obsiegenden Partei überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Das Gericht muss nach § 77 Satz 1 VRG die Gerichts- und Parteikosten nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung den Parteien auferlegen, was bedeutet, dass die unterliegende Partei die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen hat (§ 101 Abs. 1 ZPO-SO). b) Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist zu dieser Grundregel nun eine erhebliche Einschränkung bzw. ein Widerspruch entstanden, wenn den beteiligten Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden dürfen.