Immerhin ist bei der Auslegung der Vorschrift von § 39 Satz 2 VRG darauf zu achten, dass diese verfassungskonform erfolgt und die tatsächliche Inanspruchnahme des Gerichts nicht übermässig erschwert wird. 12.a) Das verwaltungsgerichtliche Verfahren unterscheidet sich vom verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren bei der Frage der Parteientschädigung, wie schon dargelegt, einmal dadurch, dass grundsätzlich ein unbedingter Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Es liegt nicht im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ob der obsiegenden Partei überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen sei.