am 1. Januar 2007 hat nichts daran geändert, dass kein genereller Anspruch auf Parteientschädigung von Verfassungs wegen besteht. Auch aus dem auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen neuen Bundesrecht, insbesondere dem Bundesgesetz über das Bundesgericht, lässt sich keine entsprechende Verpflichtung für das kantonale Recht ableiten. Immerhin ist bei der Auslegung der Vorschrift von § 39 Satz 2 VRG darauf zu achten, dass diese verfassungskonform erfolgt und die tatsächliche Inanspruchnahme des Gerichts nicht übermässig erschwert wird.