, unter Hinweis auf René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss: Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 268). Massgebend ist vielmehr die entsprechende gesetzliche Regelung, und zwar für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren als auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Das Inkrafttreten von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) am 1. Januar 2007 hat nichts daran geändert, dass kein genereller Anspruch auf Parteientschädigung von Verfassungs wegen besteht.