Denise Buser [Hrsg.]: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 472). Doch besteht nach der Lehre kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, wonach der obsiegenden, durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss. Ein solcher lässt sich auch nicht generell aus Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 9 und 29 BV ableiten (Markus Metz/Felix Uhlmann: Die Besonderheiten der Prozessführung im öffentlichen Recht, in: AJP 2004, S. 343 ff., unter Hinweis auf René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss: Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 268).