Wie bereits erwähnt, entspricht es zwar dem Gerechtigkeitsempfinden, dass einer Partei, die mit ihrem Begehren obsiegt, die durch das betreffende Verfahren unmittelbar entstandenen Kosten ersetzt werden. Und die fehlende entsprechende Regelung wird auch andernorts als nicht mehr zeitgemäss kritisiert, schon für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, da heute nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der Beizug eines Anwalts nicht nötig sei (Alexandra Schwank: Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Denise Buser [Hrsg.]: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 472).