Dies gilt jedenfalls, solange nicht zusätzliche private Beschwerdegegner sich im Verfahren beteiligt haben. Wirkung entfaltet die Vorschrift von § 77 Satz 2 VRG hinsichtlich der Kosten nur, wenn die Vorinstanz ein anderes Gemeinwesen, eine andere Körperschaft, eine selbständige Anstalt oder sonst eine Behörde ist, die nicht der kantonalen Verwaltung angehört. 11. Wie bereits erwähnt, entspricht es zwar dem Gerechtigkeitsempfinden, dass einer Partei, die mit ihrem Begehren obsiegt, die durch das betreffende Verfahren unmittelbar entstandenen Kosten ersetzt werden.