Die Vorschrift, dass den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt werden, kann nur beschränkt Wirkung entfalten. Die Kosten können ja ohnehin nicht der entscheidenden Behörde auferlegt werden, da diese meistens nicht selbständig rechts- oder prozessfähig ist, sondern nur dem Gemeinwesen, dessen Wirkungskreis sie angehören. Da bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in der Regel die Vorinstanz eine kantonale Behörde ist, sind die Kosten bei Obsiegen des Beschwerdeführers vom Kanton zu tragen, auch wenn sie ihm bzw. der für ihn entscheidenden Behörde nicht auferlegt werden dürfen.