Die Unterscheidung lässt sich ohne weiteres auf sachliche Gründe zurückführen, stehen sich doch im Klageverfahren in aller Regel wie im Zivilprozess zwei Parteien gegenüber, die um Geld streiten, während im Beschwerdeverfahren die «Behörden» eben regelmässig nicht Partei sind, sondern als zuständige (Vor-)Instanz amten und entscheiden müssen. 10. Die Vorschrift, dass den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt werden, kann nur beschränkt Wirkung entfalten.