Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gilt hingegen das Behördenprivileg nach wie vor nicht, da es vom Wortlaut der Einschränkung nicht umfasst wird. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Wortlaut nicht dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht. Die Unterscheidung lässt sich ohne weiteres auf sachliche Gründe zurückführen, stehen sich doch im Klageverfahren in aller Regel wie im Zivilprozess zwei Parteien gegenüber, die um Geld streiten, während im Beschwerdeverfahren die «Behörden» eben regelmässig nicht Partei sind, sondern als zuständige (Vor-)Instanz amten und entscheiden müssen.