Ein entsprechender Hinweis eines Kantonsrats blieb ungehört. c) Damit steht fest, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich das Behördenprivileg bei Kosten und Entschädigung gelten soll, und zwar im Rahmen der zum verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren entwickelten Ausnahmepraxis. Der Wortlaut von § 77 Satz 2 VRG entspricht dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Sinn und Zweck der Norm. d) Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gilt hingegen das Behördenprivileg nach wie vor nicht, da es vom Wortlaut der Einschränkung nicht umfasst wird.