Auf der andern Seite benötigten sie in den wenigsten Fällen einen Rechtsvertreter, und das Risiko für Rechtsuchende, den Behörden eine Parteientschädigung bezahlen zu müssen, wäre eine unzulässige Schikane. In der Abstimmung ergab sich im Kantonsrat Stimmengleichheit, sodass mit Stichentscheid des Vorsitzenden die Vorlage der Regierung angenommen und Gesetz wurde. Im ganzen Gesetzgebungsprozess war kein Thema, dass die Frage der Kosten und der Parteientschädigung verschieden geregelt werden könnte, wie dies zum Beispiel im Bundesrecht (Art. 68 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]) der Fall ist. Ein entsprechender Hinweis eines Kantonsrats blieb ungehört.