Der Antragsteller bezog sich vor allem auf die Fälle des Obsiegens von Privaten wie von Behörden, die einen Rechtsbeistand benötigten, und machte geltend, es sei ungerecht, wenn diese nicht entschädigt würden. Als Begründung für die gegenteilige Auffassung wurde vorgebracht, die Behörden handelten in den meisten Fällen von Amtes wegen und seien automatisch Beschwerdegegner und gezwungen, am Verfahren mitzuwirken; das rechtfertige das Kostenprivileg. Auf der andern Seite benötigten sie in den wenigsten Fällen einen Rechtsvertreter, und das Risiko für Rechtsuchende, den Behörden eine Parteientschädigung bezahlen zu müssen, wäre eine unzulässige Schikane.