Der Antrag stimmte mit der als Postulat überwiesenen Motion überein und verlangte, dass in § 37 Abs. 2 und § 39 VRG je der 2. Satz gestrichen würde, also die Sonderregelung (Behördenprivileg) für die am Verfahren beteiligten Behörden sowohl bei den Kosten wie bei der Parteientschädigung wegfiele. Der Antragsteller bezog sich vor allem auf die Fälle des Obsiegens von Privaten wie von Behörden, die einen Rechtsbeistand benötigten, und machte geltend, es sei ungerecht, wenn diese nicht entschädigt würden.