Zur neuen Regel in § 77 VRG wurde nur vermerkt, dass der neu angefügte Satz 2 die geltende Regelung für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übernehmen sollte. Ausnahmen sollten in Anlehnung an die gefestigte Praxis lediglich möglich sein, wenn das Gemeinwesen selber Beschwerde geführt habe, wenn es wie ein Privater handle oder wenn es als Vorinstanz einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten habe. In der kantonsrätlichen Debatte stand dem Vorschlag der Regierung ein in letzter Minute eingereichter Antrag Grütter gegenüber, welcher in der vorberatenden Justizkommission nicht hatte diskutiert werden können.