Ausführlich eingegangen wurde in der Botschaft unter Ziff. 1.4 auf die bisherige Regelung von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren, offenbar weil der Kantonsrat am 27. März 2002 eine Motion Markus Grütters zu Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren in Verwaltungssachen als Postulat erheblich erklärt hatte. Der Regierungsrat vertrat nach dem Ergebnis der Vernehmlassung jedoch die Auffassung, die geltenden Regeln von § 37 und § 39 VRG hätten sich bewährt, ebenso die dazu von Regierungsrat und Verwaltungsgericht entwickelte Ausnahmepraxis.